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15. Dezember 2021
Dass er von seiner Zukunft andere Vorstellungen hatte als die militärische Obrigkeit, sollte für Walter Gröger tödlich enden. Der damals 21-Jährige war im Herbst 1943 zum Dienst auf dem bei Narvik stationierten Schlachtschiff "Scharnhorst" kommandiert worden und nutzte einen Zwischenstopp in Oslo, um bei einer befreundeten Norwegerin unterzutauchen. Mit ihr gemeinsam plante er, sich ins neutrale Schweden abzusetzen.
Doch so weit kam er nicht. Gröger wurde verhaftet, vors Kriegsgericht gestellt und im März 1944 wegen Fahnenflucht zunächst zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Dem zuständigen
Für seine Fahnenflucht hatte er kein erkennbar politisches Motiv, er zählte zu den jüngsten Alterskohorten in der Truppe und war zuvor bereits durch Disziplinarverstöße und kleinere Delikte auffällig geworden. Insgesamt also, wie der Historiker Stefan Treiber es sieht, unter den Deserteuren der Wehrmacht ein durchaus typischer Fall. Seit 2018 hat Treiber, Referent in der KZ-Gedenkstätte Dachau, für seine Dissertation in der schriftlichen Hinterlassenschaft von 150 Infanteriedivisionen, die zwischen 1941 und 1944 an der Ostfront eingesetzt waren, nach Fahnenfluchtfällen gefahndet. Er hat rund 4000 Akten gesichtet und wurde in jeder vierten fündig. Seine Arbeit ist 2021 im Campus Verlag mit dem Titel "Helden oder Feiglinge?" erschienen.
Aus Treibers Sichtung der Akten entstand ein Bild, das so konkret und detailliert in der bisherigen Forschung nicht vorlag und aus dem sich über den Tatbestand der Desertion im deutschen Heer des Zweiten Weltkriegs auch unerwartete Einsichten ergeben. So lassen sich nach Treibers Befund nur in einem Prozent aller Fälle politische Gründe, also Widerstand gegen den Krieg oder den Nationalsozialismus, als Motiv glaubhaft machen. Oftmals verließen Soldaten die Truppe, um einer erwarteten Strafe für andere, kleinere Verstöße zu entgehen.
Überrepräsentiert waren unter den Deserteuren mit mehr als 50 Prozent die nach 1920 Geborenen - also gerade jene, die als Heranwachsende der nationalsozialistischen Indoktrination am intensivsten ausgesetzt gewesen waren. Auch der Matrose Gröger zählte zu dieser Altersgruppe. Wie er war jeder fünfte Deserteur bereits disziplinarisch oder militärgerichtlich vorbestraft. Nicht verwunderlich ist, dass zwangsrekrutierte Elsässer, Luxemburger, Deutsch-Belgier, auch "Volksdeutsche" aus Slowenien oder Polen, mit 40 Prozent aller Fälle weit überproportional vertreten waren. Kurzum: Gerade junge Männer und solche, die sich nicht als Deutsche identifizierten, versuchten, dem Tod auf dem Schlachtfeld durch Fahnenflucht zu entkommen.
Dem Matrosen Gröger war gut drei Jahrzehnte nach seinem einsamen Tod auf dem Festungshof von Akershus eine mediale Auferstehung als Person der Zeitgeschichte beschieden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Anklagevertreter, der im zweiten Verfahren vor dem Kriegsgericht im Januar 1945 die Todesstrafe beantragt und auch die Hinrichtung beaufsichtigt hatte, mittlerweile das Land Baden-Württemberg regierte. Hans Filbinger (1913-2007) hatte nach dem Krieg als Exponent des konservativen Flügels der CDU zielstrebig Karriere gemacht, als Stadtrat in Freiburg, Kabinettsmitglied im Rang eines ehrenamtlichen Staatsrats, Innenminister und Landtagsabgeordneter, schließlich seit 1966 als Ministerpräsident.
Von seiner Rolle in der Militärjustiz des Dritten Reichs war in all den Jahren keine Rede gewesen. Ruchbar wurde sie erst im Februar 1978 durch eine Veröffentlichung des Dramatikers Rolf Hochhuth (1931-2020) in der Wochenzeitung "Die Zeit". Die Affäre, die sich daraus entspann, gipfelte nach einem knappen halben Jahr in Filbingers Rücktritt. Unverzeihlich in den Augen einer sensibilisierten Öffentlichkeit waren die Worte, mit denen er sein Wirken als Marinerichter kommentiert haben soll: "Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein."
Filbinger selbst hat bestritten, den Satz so formuliert zu haben. Anfang Mai 1978 hätten ihn drei Redakteure des Magazins "Der Spiegel" aufgesucht und ihm den Fall Gröger als Rechtsbeugung und Tötungsdelikt vorgehalten. Er, so Filbinger, habe die Besucher darauf hingewiesen, "sie seien im Begriffe, im Nachhinein ein nach gültigen Rechtsnormen ergangenes Urteil in Unrecht umzufälschen". Diese Äußerung habe die Redaktion dann skandalträchtig zugespitzt.
Aufnahmeantrag | Der spätere Ministerpräsident von Baden-Württemberg Hans Filbinger hatte 1937 den Antrag gestellt, Mitglied der NSDAP zu werden. Das Dokument befindet sich im Bundesarchiv in Berlin.
Tatsächlich spiegelte diese Aussage die Überzeugung, es habe im Gewaltkontext des Dritten Reichs und Zweiten Weltkriegs gewissermaßen rechtsstaatliche Reservate gegeben, die sich von der Sphäre des spezifisch nationalsozialistischen Unrechts hätten abgrenzen lassen. Für die Militärjustiz bedeutete das, dass sie sich, wo sie über Fahnenflucht zu befinden hatte, auf international anerkannte Standards habe berufen können.
Filbinger stand im damaligen Nachkriegsdeutschland mit dieser Auffassung keineswegs allein. "In jedem Heer jedes Volkes wird der Deserteur erschossen. Das ist nicht anders in Russland als in Frankreich oder England", urteilte etwa Fabian von Schlabrendorff (1907-1980), ein Überlebender aus dem militärischen Widerstandskreis um Claus Schenk Graf von Stauffenberg. Und noch in einer Entschließung, in der der Bundestag im Mai 1997 Urteile der Wehrmachtsjustiz gegen Kriegsdienstverweigerer und "Wehrkraftzersetzer" - so die Begrifflichkeit der Nationalsozialisten - als Unrecht brandmarkte, fand sich eine bezeichnende Einschränkung: "Anderes gilt, wenn (...) die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung auch heute Unrecht wäre." Mit anderen Worten: Urteile wegen Fahnenflucht, strafwürdig auch nach den Gesetzen der Bundesrepublik, blieben ausgenommen. Bis ans Ende seines langen Lebens hat Filbinger an der Ansicht festgehalten, das Schicksal des Matrosen Gröger sei bedauerlich gewesen, das Urteil gegen ihn aber rechtmäßig zu Stande gekommen.
So ist aus heutiger Betrachtung das Thema der Desertion im Zweiten Weltkrieg in zweierlei Hinsicht von historischem Interesse: Zum einen geht es um den Charakter der damaligen Militärgerichtsbarkeit, einer, wie Treiber formuliert, "strikten, konsequenten und sehr brutalen Justiz". Der Forscher spricht von mindestens 17 000 vollstreckten Todesurteilen wegen Fahnenflucht in der Zeit von 1941 bis 1944. Während des Zweiten Weltkriegs wurde in der US-Armee ein Deserteur erschossen, in der britischen keiner. Während des ganzen Ersten Weltkriegs waren es im deutschen Heer nicht mehr als 48 gewesen, was den Nationalsozialisten später als Ausweis einer geradezu fahrlässigen Langmut erschien. Sie schärften das aus der Kaiserzeit überkommene Militärstrafrecht entsprechend nach. Namentlich in der Marine, wo der Kieler Matrosenaufstand vom November 1918 als bleibende Schande empfunden wurde, bestand die Neigung, den Strafrahmen zum Nachteil des Angeklagten unnachsichtig auszuschöpfen. Der Matrosenaufstand hatte den Weg zur Novemberrevolution 1918 und 1919 geebnet, die zum Sturz des deutschen Kaiserreichs und zur Entstehung der Weimarer Republik führte.
Der zweite historisch relevante Aspekt der Desertion betrifft die von scharfen Kontroversen begleitete Debatte, die Jahrzehnte nach dem Krieg in der Bundesrepublik einsetzte und erst im Mai 2002 ihr politisches Ende fand, als der Bundestag mit den Stimmen der damaligen rot-grünen Mehrheit und der PDS die pauschale Aufhebung der Urteile gegen Deserteure der Wehrmacht beschloss. Am Anfang dieser Auseinandersetzung hatte die Filbinger-Affäre gestanden, wenig später folgte die westdeutsche Friedensbewegung, der Protest gegen den Nachrüstungsbeschluss der Nato zu Beginn der 1980er Jahre, dessen Protagonisten die Deserteure der Wehrmacht als historische Vorbilder entdeckten. Die Vorstellung von Fahnenflucht als einer in jedem Fall politischen Tat, als "Widerstand des kleinen Mannes und einfachen Soldaten", wie der Dichter und einstige Deserteur Gerhard Zwerenz (1925-2015) es formulierte, hatte hier ihren Ursprung.
In Bremen entstand 1983 ein "dem unbekannten Deserteur" gewidmetes Mahnmal, das allerdings im Freien keinen Platz fand und drei Jahre später im Bürgerhaus des Stadtteils Vegesack untergebracht wurde. Mittlerweile gibt es in Deutschland rund 30 vergleichbare Gedenkstätten. Ihre Geschichte spiegelt einen allmählichen Wandel des gesellschaftlichen Klimas. Waren Mahnmale in den 1980er und frühen 1990er Jahren durchweg aus privaten Initiativen hervorgegangen und im politischen Raum so heftig umstritten, dass sie in der Regel auf öffentlichem Gelände nicht aufgestellt werden durften, sind es neuerdings kommunale Entscheidungsträger, die sich für das Gedenken starkmachen. Die Klage konservativer Kritiker, Deserteure zu ehren, komme einer moralischen Abwertung aller Wehrmachtssoldaten gleich, die an der Front "ihre Pflicht getan" hätten - ein Argument, das bis weit in die 1990er Jahre zu hören war -, spielt keine Rolle mehr.
Protest | Nachdem 1978 bekannt geworden war, dass Filbinger als Marinerichter zur Zeit des NS-Regimes die Todesstrafe für den Deserteur Walter Gröger beantragt und dessen Hinrichtung beaufsichtigt hatte, forderten Demonstranten in Stuttgart den Rücktritt des Ministerpräsidenten. Darunter ehemalige KZ-Insassen in alten Haftanzügen.
Aus der Generation der zu Beginn des Jahrhunderts Geborenen hatten viele ihre vor 1945 begonnenen Karrieren in der frühen Bundesrepublik fortsetzen können - und damit die Wahrnehmung der jüngsten Vergangenheit jahrzehntelang maßgeblich prägen können. Mit ihrem Ausscheiden wandelte sich der Blick auf das Dritte Reich. Es entstand das Bild einer flächendeckend von nationalsozialistischem Ungeist kontaminierten Gesellschaft, womit sich auch die Vorstellung erledigt hatte, es habe etwa in der Militärjustiz Reservate relativer Rechtsstaatlichkeit gegeben.
Der Politik ging in diesem Erkenntnisprozess die Rechtsprechung voran. Im September 1991 stellte das Bundessozialgericht erstmals fest, dass den Hinterbliebenen hingerichteter Deserteure eine Opferentschädigung zustehe. Die Richter fanden wenig freundliche Worte für ihre Wehrmachtskollegen: Diese seien "Gehilfen des NS-Terrors" gewesen, ihre Todesurteile gegen Deserteure "offensichtlich unrechtmäßig", die gesamte Wehrmachtsjustiz "terroristisch" und "verbrecherisch".
In ähnlicher Diktion urteilte vier Jahre später der Bundesgerichtshof: Er sprach von einer Terrorjustiz und von Blutrichtern, die sich eigentlich "wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen hätten verantworten müssen". Im selben Jahr, 1995, ging die vom Hamburger Institut für Sozialforschung konzipierte Wanderausstellung "Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944" an den Start, durch die eine breitere Öffentlichkeit mit einem Sachverhalt vertraut wurde, der Fachhistorikern längst geläufig war: nämlich, in welchem Umfang reguläres Militär dem von SS und Einsatzgruppen verübten Völkermord zugearbeitet hatte.
Umso dringlicher erschien es vor diesem Hintergrund, die Rolle der Deserteure neu zu bewerten. Waren sie nicht der Sand im Getriebe des Vernichtungskriegs gewesen? Hieß das nicht, dass, wie der Historiker Volker Ullrich 1991 schrieb, "überhaupt jede Form der Verweigerung eine achtenswerte, moralisch gebotene Handlung" war? Nach Treibers Worten ist dies heute "ein recht fest gefügtes Bild". Die Frage bleibt dennoch: Wie sahen die Betroffenen selbst ihre Motive? Und was sagen dazu die von Treiber erschlossenen Protokolle?
Auf den ersten Blick nicht viel Eindeutiges. Wie denn auch: Ein gefasster Deserteur, der sich vor Gericht offen als Regime- und Kriegsgegner bekannt hätte, hätte auf mildernde Umstände kaum rechnen können. Erschließen lassen sich Hintergründe indes aus der in den Akten umfangreich dokumentierten Vorgeschichte der Angeklagten, den Umständen der Tat, Zeugenaussagen. Wo sich Hinweise fanden, dass ein Angeklagter bereits im Zivilleben als Regimegegner aufgefallen war, schien es plausibel, auch für die Desertion ein politisches Motiv anzunehmen. Dies seien aber, so Treiber, seltene Ausnahmen gewesen.
Bemerkenswert sei noch ein Weiteres: Die Militärrichter an der Front verfuhren in der Regel milder als ihre Kollegen der Marine und des in Deutschland stationierten Ersatzheers, auf deren Urteile sich die bisherige Forschung stützte. Sie hätten sich erkennbar bemüht, Ermessensspielräume zu Gunsten der Angeklagten weitestmöglich auszuschöpfen. Zudem sei es in den Verhandlungen, gemessen an der üblichen Diktion nationalsozialistischer Justiz, überwiegend sachlich und objektiv, ohne abwertende Rhetorik, zugegangen. Damit stelle sich generell die Frage nach den "Auswirkungen der NS-Ideologie auf die Militärrichter". Stoff für künftige Forschung.
Quelle: Spektrum