Gerichtsentscheidung Keine Maske - keine Arbeit Darf ein Arbeitgeber darauf bestehen, dass die Beschäftigten Mund-Nasen-Schutz tragen? Ja, entschied ein Arbeitsgericht - obwohl der Betroffene ein Attest vorgelegt hatte.

04.01.2021, 18.49 Uhr

Immer dabei: Mund-Nasen-Schutz (Archivfoto)
Foto: Marijan Murat/ dpa

Arbeitgeber dürfen zum Schutz vor Corona-Infektionen von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit tragen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Im verhandelten Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus der Region (Az.: 4 Ga 18/20).

Die Stadtverwaltung hatte ab dem 11. Mai 2020 eine Maskenpflicht im Rathaus angeordnet, alle Besucher und Mitarbeitenden mussten ab diesem Zeitpunkt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Dazu war der Verwaltungsmitarbeiter aber nicht bereit. Er legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wies ihn sein Arbeitgeber an, zumindest ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und Gemeinschaftsräume zu tragen. Ein weiteres Attest stellte fest, dass ihm auch das nicht möglich sei - wieder, ohne dass Gründe genannt wurden.

Die Stadtverwaltung wollte den Mann ohne Schutz nicht beschäftigen. Er klagte. Vor Gericht verlangte er, ohne Maske oder Visier arbeiten zu dürfen oder im Homeoffice weiterzuarbeiten.

Das Arbeitsgericht in Siegburg wies diese Anträge mit einem Urteil vom 16. Dezember, das jetzt veröffentlicht wurde, ab: Arbeitgeber dürften durchaus das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangen, um vor Infektionen zu schützen.

Es gebe zudem Zweifel daran, dass die ärztlichen Atteste den üblichen Anforderungen entsprechen: Darin sei schließlich nicht dargelegt, warum der Kläger keine Maske tragen könne. Zwar dürfen Ärzte bei gewöhnlichen Krankschreibungen nicht offenlegen, woran ihre Patienten leiden. Hier liege der Fall aber anders, "da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Deshalb müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für die Ausnahme nennen. Die Richter orientierten sich dabei an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, bei dem es um die Maskenpflicht in Schulen ging.

Es gebe in diesem Fall auch keinen Anspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Solche Entscheidungen orientieren sich immer am Einzelfall - warum das hier so ist, hat das Gericht bislang nicht mitgeteilt. Es könnte beispielsweise mit der Art der Arbeit des Klägers zusammenhängen, die man vielleicht nicht im Homeoffice erledigen kann.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger könnte Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.
mamk/JurAgentur


Quelle: spiegel.de vom 04.01.2021