Gerichtsbeschluss Jobcenter muss Hartz-IV-Empfänger monatlich 129 Euro für FFP2-Masken zahlen 20 Masken pro Woche oder 129 Euro im Monat: Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat vor einem Karlsruher Gericht erfolgreich die Versorgung mit FFP2-Masken erstritten.

15.02.2021, 14.55 Uhr

FFP2-Maske (Symbolbild)
Foto: SASCHA STEINBACH/EPA-EFE/ Shutterstock

Ein Jobcenter muss einem Hartz-IV-Bezieher eine Ausstattung von Schutzmasken bezahlen oder 20 Masken pro Woche bereitstellen. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 12 AS 213/21 ER) entschieden.

Im Streitfall hatte ein 1980 geborener Mann bei seinem Jobcenter die Kostenübernahme für FFP2-Masken beantragt. Er verwies darauf, dass Bund und Länder diese verbindlich in der Öffentlichkeit vorschreiben, etwa beim Einkaufen und im ÖPNV. Die Masken stellten damit einen unabweisbaren Mehrbedarf dar, der nicht mit dem regulären Arbeitslosengeld II gedeckt werden könne.

Als das Jobcenter den Antrag des Mannes abwies, zog er per Eilantrag vor das Sozialgericht.

Das Gericht sprach ihm daraufhin bis zum Sommeranfang am 21. Juni 2021 eine ausreichende Zahl an FFP2-Masken zusätzlich zum Regelsatz als Sachleistung zu oder alternativ monatlich 129 Euro zum Kauf der Masken.

Hierbei legte die Kammer einen Preis von 1,50 pro Maske aus dem Onlinehandel zugrunde. Den Bedarf von wöchentlich 20 Masken haben die Richter geschätzt und dabei angemerkt, diese seien für die einmalige Benutzung ausgelegt.

Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129 Euro, heißt es in dem Beschluss.

"In ihrem Grundrecht beschränkt"

Ohne die Masken seien Hartz-IV-Bezieher "in ihrem Grundrecht auf sozialer Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt". Auf einfache OP-Masken müsse der Antragsteller sich nicht verweisen lassen, da diese auch angesichts der Coronavirus-Mutationen weniger geeignet seien und nicht überall getragen werden dürften.

Mit der Bereitstellung oder Finanzierung der Masken werde nicht nur ein privates Bedürfnis befriedigt, sie dienten auch dem Infektionsschutz der Allgemeinheit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf Anfrage des "Hamburger Abendblattes" kommentierte die Bundesagentur für Arbeit den Beschluss so: "Die Entscheidung in einem Einzelfall gilt zunächst nur für diesen konkreten Fall."

Nach der seit 6. Februar 2021 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung können Hartz-IV-Bezieher zehn kostenlose FFP2-Masken in den Apotheken erhalten. Beim Versand der Berechtigungsscheine, mit denen die Masken in den Apotheken abgeholt werden können, hatte es zuletzt allerdings Verzögerungen gegeben.


Quelle: jpz / JurAgentur / spiegel vom 15.02.2021