03.09.2021, 18.37 Uhr
Dürfen Firmen bei ihren Beschäftigten abfragen, ob sie gegen Corona geimpft sind? Darüber wird seit Tagen gestritten - in einem Entwurf der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung sollte dies ursprünglich ausgeschlossen werden. Eine absurde Situation, denn andererseits sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeitenden zu schützen, und müssen dafür geeignete Konzepte vorlegen. Sie dürfen sogar zufällige Kenntnisse über Impfungen verwenden - nur Fragen ist nicht erlaubt, einzige Ausnahme: Krankenhäuser.
"Wir wollen in dieser Pandemie dieses Auskunftsrecht auch auf andere Bereiche ausdehnen", sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Interview mit dem SPIEGEL - und dass man sich darüber in der Regierungskoalition einig sei. Konkret nannte er Pflegeheime, Kitas oder Schulen.
In diesen Bereichen seien den Beschäftigten Menschen anvertraut, die einen besonderen Schutz bräuchten: "Wie wollen Sie einem Angehörigen erklären, dass die Mutter an Covid gestorben ist, weil der Pfleger nicht geimpft war?"
"personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden".
So heißt es in dem neuen Entwurf, der der Nachrichtenagentur AFP vorliegt.
Was bedeutet das? Beim "Serostatus" geht es um die Frage, ob ein Mitarbeiter Antikörper gegen Corona im Blutserum hat - also ob er von einer Infektion genesen ist. Zum Impfstatus werden Informationen über die Zahl und die Zeitpunkte möglicher Impfungen erhoben; bei den meisten Impfstoffen werden für die volle Wirkung zwei Impfdosen benötigt sowie eine gewisse Zeit, bis der Körper den Immunschutz aufgebaut hat.
Diese Informationen darf der Arbeitgeber nun bei der Einstellung neuer Mitarbeiter verwenden ("Begründung des Beschäftigungsverhältnisses"), aber auch bei der bestehenden Belegschaft.
"Damit werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet", sagt der Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott aus Hamburg. "Wenn sie die Auskunft verweigern, verstoßen sie gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten und können vom Arbeitgeber sanktioniert werden." Im schlimmsten Fall bedeute das die Kündigung.
"Allerdings wird es selten so weit kommen", sagt Fuhlrott. "Solche Maßnahmen müssen ja immer verhältnismäßig sein." Erste Sanktionsschritte wären wiederholte Aufforderungen oder eine Abmahnung.
Am Ende dürften davon sehr wenige Arbeitnehmer überhaupt betroffen sein. "Die neue Regelung ist ein Minischritt mit vielen Einschränkungen", sagt der Arbeitsjurist Sören Langner von der Wirtschaftskanzlei CMS. "Arbeitgeber müssen genau hinsehen, ob sie unter diese Ausnahmen fallen."
Bei vielen Politikern bestand die Sorge, dass solche Fragerechte auch zu Missbrauch führen könnten. Bei Missbrauch könnten Arbeitnehmer für gesundheitliche Umstände benachteiligt werden, für die sie nichts können. Außerdem gehören Gesundheitsinformationen zu besonders sensiblen privaten Informationen, die den Arbeitgeber in aller Regel nichts angehen. Deshalb die starken Einschränkungen der Regelung:
Eine weiter gefasste Auskunftspflicht, etwa um auch das Arbeiten im Großraumbüro zu ermöglichen, ist in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. "Sinn würde es machen. Aber dafür sehe ich aktuell keine Mehrheit im Parlament", sagte Spahn im SPIEGEL-Gespräch.
Wer sich gegen eine Impfung entscheide, müsse auch jetzt normalerweise nicht um seinen Job fürchten, sagt Arbeitsrechtler Fuhlrott. "Die Arbeitgeber sollen durch die Abfrage die Möglichkeit bekommen, ihre Mitarbeiter passend einzusetzen, zu einer Bewertung des Impfstatus haben sie kein Recht." Zuallererst müssten die Vorgesetzten nach Wegen suchen, Ungeimpfte so einzusetzen, dass sie keinen ihrer Schutzbefohlenen gefährden. "Die Hürden für eine Kündigung liegen hier so hoch wie zuvor."
Quelle: Mit Material von AFP