Nach den Übergriffen von Köln wollen Politiker kriminelle Ausländer schneller abschieben
Nach den Übergriffen von Köln wollen Politiker kriminelle Ausländer schneller abschieben.
Was sehen die Gesetze bisher vor? Was könnte sich ändern? Der Überblick.
Der rechtsstaatliche Weg ist lang
Wer die Täter von Köln sind, muss noch ermittelt werden, womöglich sind auch Flüchtlinge darunter. Generell gilt: Der rechtsstaatliche Weg, bis ein krimineller Ausländer das Land verlassen muss, ist lang - und hängt zudem davon ab, ob er Flüchtling ist oder nicht.
Der Überblick:
Am Anfang steht ein Ermittlungsverfahren, dann ein Gerichtsverfahren und eine Verurteilung. "Ein Verdacht reicht nicht aus. Solange man nicht verurteilt ist, gilt man als unschuldig", sagt der Hamburger Staatsrechtler Ulrich Karpen.
Der Verurteilte kann das Urteil anfechten. Wird das Urteil
rechtskräftig, greifen bei unterschiedlichen Gruppen unterschiedliche Regelungen.
Wird ein anerkannter Flüchtling zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt, kann ihm sein Flüchtlingsstatus aberkannt werden. Bei einem Asylbewerber kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag aufgrund einer Verurteilung zu mehr als drei Jahren ablehnen.
In beiden Fällen muss der Ausländer Deutschland verlassen. Ausnahme: Dem Straftäter droht in seinem Heimatland eine Gefahr, zum Beispiel Folter, die Todesstrafe oder der Tod durch Krieg. "Sie dürfen niemanden 'sehenden Auges in den Tod schicken'", erläutert Daniel Thym vom Forschungszentrum Ausländer- und Asylrecht der Uni Konstanz. Nach Syrien könne derzeit nicht abgeschoben werden, auch nicht in Teile des Irak, so Thym.
Bei anderen Ausländern, die weder Asylbewerber noch anerkannte Flüchtlinge sind, unterscheidet sich das Verfahren. Die Ausländerbehörde muss in einem solchen Fall entscheiden, ob der Betroffene ausgewiesen werden soll. Die Ausweisung ist die Aberkennung des Aufenthaltstitels, erläutert der Sprecher der Hamburger Ausländerbehörde, Norbert Smekal. Diese verpflichtet zur Ausreise.
Die Behörde muss entscheiden, was schwerer wiegt: das Ausweisungsinteresse des Staates oder das Bleibeinteresse des Ausländers. Dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Für eine Ausweisung spricht zum Beispiel eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Noch schwerer wiegt eine Verurteilung zu mehr als zwei Jahren. Gegen eine Ausweisung spricht beispielsweise, wenn die Person minderjährig oder in Deutschland für ein Kind verantwortlich ist.
Plädiert die Ausländerbehörde für eine Ausweisung, erhält der Betroffene eine Ausweisungsverfügung. Reist er nicht aus, wird er abgeschoben - wieder unter der Bedingung, dass ihm in seinem Heimatland nichts Schlimmes droht.
In allen Fällen, ob Flüchtling oder nicht, gilt bei einer Abschiebung: Das Empfängerland muss zustimmen, die Person aufzunehmen. "Sie können keinen Menschen einem anderen Land aufdrängen", erläutert Ulrich Karpen.
Flüchtlinge müssten nach einer Ausweisung aber nicht das Land verlassen, sagt Daniel Thym von der Uni Konstanz. Ihnen werde zwar der Aufenthaltstitel aberkannt, der Flüchtlingsstatus bleibe aber bestehen. Für die Betroffenen bedeute dies: kein Familiennachzug, weniger Sozialleistungen und eine erschwerte Arbeitserlaubnis, jedoch keine Abschiebung.