Keine Abschiebung, dafür erneut BewährungKein Knast für Kinder-Vergewaltiger
Gießen/Langenhagen - Als Jugendlicher floh er aus Afghanistan, kam 2015 nach Deutschland. Doch ausgerechnet das Land, das für Khodai R. (23) zum Zufluchtsort wurde, machte er wiederholt zum Tatort.
Khodai R. im Gerichtssaal
Foto: Frank Tunnat
Von: DANIELA PFAD UND MIRKO VOLTMER
05.08.2021 - 08:22 Uhr
VERGEWALTIGER BEKOMMT ERNEUT BEWÄHRUNG!
Fall eins, September 2018, Langenhagen (Niedersachsen): Über soziale Medien lernt der damals 20-Jährige ein Mädchen (11) kennen. Bei mehreren Treffen missbraucht er das lernbehinderte Kind schwer, reicht es an zwei afghanische Komplizen weiter. Die widerlichen Taten flogen erst auf, als sich die Inklusionsschülerin an ihre Vertrauenslehrerin wandte - Anzeige, Prozess im Februar 2020!
"Eine abscheuliche Vorgehensweise. Das Mädchen wurde auf ein Lustobjekt herabgewürdigt. Schlimme Straftaten, die nicht folgenlos bleiben", sagte Richter Stefan Lücke am Landgericht Hannover damals. Doch sein Urteil fiel lasch aus: zwei Jahre Jugendhaft auf Bewährung! Khudai R. verließ den Saal als freier Mann.
Unfassbar: Nur einen Monat vor dem Prozess hatte sich der Afghane an einem weiteren Kind (13) vergangen!
DIE BILD-DEBATTE Keine Abschiebung nach AfghanistanQuelle: BILD 04.08.2021
Der zweite Fall: Januar 2020, ein Dorf bei Gießen (Hessen): Laut "Gießener Allgemeine" schlich sich Khodai R. in das Kinderzimmer eines schlafenden Mädchens (13), fasste es im Intimbereich an. Wieder ein fassungslos machendes Urteil: Am 28. Juli 2021 verurteilte Richter Heiko Kriewald den Afghanen zu einem Jahr und acht Monaten Haft - drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Der Schuldspruch sei eine "letzte Chance". Schon wieder!
Dem Sexualstraftäter wurde erneut zugutegehalten, dass er gestanden hatte. Auch seine vermeintliche Integration wirkte sich strafmildernd für den Anlagenführer aus. Richter Heiko Kriewald ließ eine BILD-Anfrage zu seinem Urteil unbeantwortet.
Aber warum wurde der Asylbewerber nicht abgeschoben?
Denn nach Paragraf 54 des Aufenthaltsgesetzes kann ein Sexualstraftäter ab einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr grundsätzlich abgeschoben werden.
Sollte das zweite Urteil vom 28. Juli rechtskräftig werden, könnten die Behörden endlich aktiv werden, eine Ausweisung von Khodai R. verfügen.