Digital Services Act Eine Generalermächtigung zur Blockierung unerwünschter Meinungen

Von Dietrich Murswiek

Stand: 28.02.2026 07:20 Uhr Lesedauer: 4 Minuten

Alles, was nach Ansicht der EU "nachteilige Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte" hat, kann nach dem Digital Services Act (DSA) als "Desinformation" bekämpft werden. Besonders gefährlich werde das Gesetz im Krisenfall, schreibt unser Gastautor.

WELT-Gastautor Dietrich Murswiek, emeritierter Staatsrechtsprofessor
Quelle: picture alliance/PON/Stefan Boness

Das Instrument zur Bekämpfung von Desinformation im Internet ist der Digital Services Act (DSA), eine Verordnung der EU, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Der DSA dient der Regulierung der Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen. Er normiert verschärfte Pflichten für "sehr große" Plattformen und Suchmaschinen, zu denen X (früher Twitter), Facebook, Instagram, YouTube und Google gehören. Diese sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Darüber hinaus drängt der DSA die Internetkonzerne dazu, auch solche Meinungsäußerungen zu löschen, die nicht rechtswidrig sind, aber von der EU als Desinformation angesehen werden.

Unter "Desinformation" versteht man ihm Rahmen des DSA nicht nur absichtliche Falschinformationen (Desinformation im engeren Sinne), sondern auch Fehlinformationen (misinformations), nämlich falsche oder irreführende Inhalte, die guten Glaubens veröffentlicht werden, aber schädliche Effekte haben können.

Was "schädliche Effekte" sein sollen, lässt der DSA erkennen, wenn er zu den systemischen Risiken, denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen entgegentreten müssen, "alle tatsächlichen oder absehbaren nachteiligen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte und auf Wahlprozesse" oder auf "den Schutz der öffentlichen Gesundheit" zählt (Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben c, d DSA). Auch falsche oder irreführende Informationen, die sich schädlich auf die Umwelt auswirken können, müssen nach Ansicht der EU-Kommission als Desinformation bekämpft werden. Als "schädlich" gelten für die EU auch Inhalte, die zur "Polarisierung der Debatten" beitragen. Diese Kriterien sind dermaßen unbestimmt, dass sie als Generalermächtigung zur Blockierung aller politisch unerwünschten Meinungen missbraucht werden könnten.

Die Regelungen des DSA lassen aber nicht nur im Missbrauchsfall die Blockierung von Meinungsäußerungen zu, die autoritativ festgesetzten Auffassungen widersprechen. Zumindest im Fall einer Krise für die öffentliche Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit kann die EU-Kommission auf die Blockierung von nicht rechtswidrigen, aber unerwünschten Inhalten hinwirken, die nach Auffassung der jeweiligen Regierung die Krisenbewältigung erschweren (Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1 Buchstabe c DSA). Das ist, wie das Verhalten der Regierungen in der Corona-Krise gezeigt hat, schon immer dann der Fall, wenn Meinungsäußerungen den Empfehlungen einer Organisation wie der WHO oder nationaler Gesundheitsbehörden, beispielsweise des Robert-Koch-Instituts, widersprechen. Solche Äußerungen wurden und werden immer noch von manchen Online-Plattformen blockiert oder zumindest mit Warnhinweisen versehen.

Auch ohne akute Krise, also im Normalfall, dürfen die Anbieter von Online-Plattformen legale Meinungsäußerungen löschen, wenn sie "nachteilige Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte" haben, und sie werden von der EU dazu ermutigt. Denn solche Äußerungen sind ja nach EU-Ansicht als angebliche Desinformation zu bekämpfen.

Manche "Desinformation" erweist sich als wahr

Die EU-Kommission hat die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit der Desinformationsbekämpfung auch damit begründet, dass während der Corona-Krise Desinformation zu erheblichen Risiken für den Einzelnen, die Gesundheitssysteme, das Krisenmanagement und die Gesellschaft geführt habe. Dabei wissen wir inzwischen, dass vieles, was von den Regierungen damals als Desinformation verunglimpft wurde, der Wahrheit oder jedenfalls einer gut vertretbaren wissenschaftlichen Auffassung entsprach, und dass im Gegenteil die Regierungen Desinformationen verbreitet haben.

Die Desinformationsbekämpfung der EU führt also unter Umständen dazu, dass von den Regierungen und von den Mainstreammedien verbreitete Desinformation gegen Kritik abgeschirmt und berechtigte Kritik daran unterdrückt wird. Hierzu sind die Online-Plattformen nach dem DSA nicht nur berechtigt, sondern sie werden vom DSA unter Druck gesetzt, dies zu tun.

Die EU und ihre Mitgliedstaaten können das, was sie für Desinformation halten, nicht generell verbieten, weil das gegen die Meinungsfreiheit verstieße. Aber mit dem DSA drängt die EU die als private Unternehmen nicht unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Online-Plattformen dazu, "freiwillig" das zu tun, was sie selbst nicht darf: legale Meinungsäußerungen als angebliche Desinformation zu löschen. Wenn die Plattformen ihrer "freiwillig" in einem "Desinformationskodex" übernommenen Selbstverpflichtung nicht nachkommen, drohen unter Umständen milliardenschwere Bußgelder, nämlich dann, wenn keine ausreichenden Maßnahmen zur Minderung der "systemischen Risiken" getroffen werden, zu denen auch die "nachteiligen" Auswirkungen von Desinformation gehören.

Die Löschung eines Beitrags allein deshalb, weil er nur die halbe Wahrheit sagt und die andere Hälfte verschweigt, verstieße aber gegen die Meinungsfreiheit. Diese ist gerade deshalb garantiert, weil es in politischen Zusammenhängen meist nicht "die Wahrheit" gibt, sondern weil die Suche nach Wahrheit oder nach dem politisch Richtigen sich in einem offenen Prozess der Meinungsbildung vollzieht. Wer eine Behauptung für falsch oder für irreführend hält, kann ihr seine konträre Meinung entgegensetzen. Das Korrektiv zu einseitigen und verzerrenden Äußerungen ist die Freiheit aller Anderen, ihre Gegenposition zu äußern.

Der DSA verlangt von den Plattformen allerdings nicht, alle einseitigen und deshalb irreführenden Darstellungen herauszufiltern, sondern nur diejenigen, die sich "nachteilig" auf die EU-Narrative beispielsweise zu Themen wie Klima-, Corona- oder Ukrainepolitik auswirken.

Eine Wahrheitsinstanz, die aus legalen Meinungsäußerungen solche herausfischt, die Desinformation im Sinne des DSA sind, weil sie zum Beispiel "nachteilige Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte" haben könnten, ist mit der Meinungsfreiheit unvereinbar. Aber gerade dazu will der DSA die Online-Plattformen und die sie überwachenden Behörden formen.

Der Autor ist emeritierter Staatsrechtsprofessor an der Universität Freiburg.


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