Der Anspruch auf Asyl hat in Deutschland Verfassungsrang: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht", heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch das Grundrecht stößt nicht nur faktisch, sondern auch verfassungsrechtlich an seine Grenzen. Es wurde 1993 durch vier weitere Absätze eingeschränkt. Wie stark am Asylrecht gerüttelt werden darf, bleibt aber politisch umstritten.
Sätze wie "Wir schaffen das", "Das Asylrecht kennt keine Grenze nach oben" oder "Alle Syrer erhalten in Deutschland Asyl" sind verfassungsrechtlich weitgehend nicht gedeckt, legt der Verfassungsrechtler Rupert Scholz hier für FOCUS in zehn Grundsätzen dar. Solch weit verbreitete Rechtsirrtümer versperren seiner Ansicht nach den Blick auf die notwendigen Reformen zur Eindämmung wie Kontrolle des laufenden Flüchtlingsstroms.
Die Gewährleistung des Asylrechts in Art. 16a GG begründet keinen Einwanderungstatbestand - weder in offener noch in verkappter Form.
Das Prinzip der nationalen Identität und ihrer Wahrung ist dem Verfassungsstaat vorgegeben und bei entsprechender Gefährdung kraft wehrhafter Verfassungsstaatlichkeit auch aktiv zu schützen. Dies gilt naturgemäß auch und insbesondere gegenüber Flüchtlingen oder Einwanderern aus anderen Kulturkreisen, wie insbesondere dem Islam.
Jeder Flüchtling oder Einwanderer ist verpflichtet, sich zur Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Wer sich an dieses Gebot nicht hält, sich der Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes verweigert, ist nicht berechtigt, gemäß Art. 16a GG die Gewährung von Asyl zu verlangen.
Der Gesetzgeber hat nicht nur die Aufgabe, für die nötigen Integrationsmaßnahmen zu sorgen, sondern auch über die Wahrung der nationalen Identität zu wachen. Der deutsche Gesetzgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nicht Kontra- oder Parallelgesellschaften von Angehörigen anderer Kulturkreise begründet werden.
Im Übrigen: Im Falle der Kollision oder Konkurrenz des Asylrechts mit anderen Verfassungsnormen ist der Gesetzgeber zum Ausgleich beziehungsweise zur Befriedung der kollidierenden Positionen verpflichtet.
Das Grundrecht auf Asyl untersteht insoweit einem mittelbaren Gesetzesvorbehalt. Im Ernstfall kann das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG sogar komplett abgeschafft werden. Die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen.
Aber auch bei dessen Bemessung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ressourcen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates dürfen weder gefährdet noch infrage gestellt werden.
Wer die Grundrechte, namentlich die auf Leben, Gesundheit und Eigentum anderer angreift oder gefährdet, hat keinen Anspruch auf Asylgewährung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf Terroristen betont.
Der Satz, dass das Asylrecht angeblich "keine Grenze nach oben" kenne, ist falsch und verfassungswidrig. Der Gesetzgeber kann Obergrenzen festlegen.
Nach dem Vertragswerk von Dublin ist innerhalb der Europäischen Union jeweils derjenige Mitgliedsstaat zur Prüfung der asylrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen verpflichtet, bei dem der Asylsuchende erstmals eintrifft. Kein Asylbewerber hat ein Recht auf Auswahl des Asylstaats oder auf Freizügigkeit. Wenn ein Asylbewerber aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach Deutschland kommt, ist er nach dem Vertragswerk von Dublin in den jeweils anderen Mitgliedsstaat zurückzuführen.
Diese Grundsätze von Dublin sind von verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in den vergangenen Monaten massiv verletzt worden (Italien, Österreich, Griechenland). Auch Deutschland hat mit seiner Entscheidung, Flüchtlinge insbesondere aus Ungarn direkt aufzunehmen, gegen die Grundsätze von Dublin verstoßen.
Es ist dringend erforderlich, dass sich alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder auf die Grundsätze des Vertragswerks von Dublin besinnen und dies uneingeschränkt wieder zur Anwendung bringen.
Hervorzuheben ist aber namentlich der Plan, für die Registrierung von Asylbewerbern entsprechende Transitzonen grenznah zu errichten. Die Errichtung solcher Transitzonen ist verfassungsmäßig.
"Die von der Bundesregierung jetzt vorgesehenen Maßnahmen sind sicherlich hilfreich, genügen aber nicht".
Prof. Rupert Scholz Verfassungsrechtler
Quelle: www.focus.de
Samstag, 17.10.2015 · von Rupert Scholz