Asylrecht Familiennachzug für Syrer - Bund scheitert vor EuGH

Stand: 01.08.2022 | Lesedauer: 2 Minuten

Nachdem ein Jugendlicher nach Deutschland gekommen ist, beantragen seine Angehörigen Visa, um mit ihm zusammenzuleben. Doch der Sohn wird 18, bevor über den Antrag entschieden wird - und der Familiennachzug abgelehnt. Der Fall geht bis vor den EuGH. Geduldete und gut integrierte Asylbewerber sollen künftig dauerhaft in Deutschland bleiben können. Das geht aus einem Gesetzentwurf von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hervor. Die Reaktion der Union folgt prompt: Der Vorschlag würde illegale Zuwanderung fördern.
Quelle: WELT/ Marco Reinke

Der Antrag von Eltern auf ein Visum zur Familienzusammenführung darf nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling vor der Entscheidung über den Antrag volljährig wurde. Das gilt auch für den Antrag eines Kindes, das vor der Anerkennung seines Vaters als Flüchtling volljährig wird, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Montag in Luxemburg. Es ging um Fälle aus Deutschland.

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Syrische Staatsangehörige beantragten Visa, um mit ihrem jeweiligen Sohn zusammenzuleben. Die Söhne waren als Jugendliche nach Deutschland gekommen. Sie wurden aber 18 Jahre alt, bevor über die Anträge ihrer Eltern entschieden war. Deshalb wurden diese abgelehnt. Im zweiten Fall wollte die Tochter eines Syrers ihrem Vater nachziehen, sie wurde aber ebenfalls während des Entscheidungsverfahrens volljährig.

Gegen die Ablehnung ihrer Anträge klagten die Betroffenen zunächst mit Erfolg in Deutschland. Die Bundesrepublik legte aber Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts bat.

Das Kindeswohl müsse berücksichtigt werden

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Der EuGH betonte nun, dass bei der Auslegung der Richtlinie zur Familienzusammenführung vor allem das Kindeswohl berücksichtigt werden müsse. Wenn der Entscheidungszeitpunkt der Behörde maßgeblich sei, hätte diese keine Veranlassung, die Anträge von Eltern Minderjähriger mit der gebotenen Dringlichkeit zu behandeln. Der Erfolg eines solchen Antrags hänge dann vor allem von der Geschwindigkeit ab, mit der eine Behörde arbeite. Das Aufenthaltsrecht der Eltern könne nicht automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohns enden.

Auch im Fall des Nachzugs der Tochter sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Vater den Asylantrag gestellt habe - und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung darüber. Allerdings müsse die Tochter ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling stellen.

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Für die Anerkennung von familiären Bindungen sei es nicht notwendig, dass Eltern und Kind in einem Haushalt lebten, erklärte der EuGH weiter. Die bloße Verwandtschaft genüge aber auch nicht - regelmäßige Kontakte könnten dagegen ausreichen. Über die konkreten Fälle muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.


Quelle: welt.de